Detektei Deutschland Bundesdatenschutzgesetz
BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
Die Hauptaufgabe eines Privatdetektivs liegt der Beschaffung von Informationen (d.h. personenbezogene Daten) über einen Dritten, sei es im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder zur Beschaffung von Beweismaterial in zivil- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Aus diesem Grunde gilt insbesondere, dass der Klient (Auftraggeber) den Detektiv ausdrücklich nachweist, gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass er ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an den Ermittlungen über eine Person hat, bzw. der Arbeitgeber die ordnungsgemäß Erbringung an Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers und dessen Persönlichkeitsrechten gegeneinander abwägt.
Die Detektei wird die erhobenen Daten nur dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz im Verhältnis zu Dritten ist ausschließlich der Auftraggeber.