Wettbewerbswidriges Verhalten
Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren,
um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige
Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung einer Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung
auch notwendig (§ 91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können,
kann eine ganztätige Teilname des Detektiv an Werbefahrten in einesder neuen Bundesländer notwendig sein.
OLG Koblenz, 14.05.1991, 14 W 268/91